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Beiträge zur Ingelheimer Geschichte
Der Ingelheimer Reichsgrund
Autor: Gottfried Braun, Schwabenheim
1. Zugehörigkeiten
Der "Ingelheimer Reichsgrund" meint das Land rings um
die ab 800 von Kaiser Karl dem Großen ausgebaute Kaiserpfalz in
Ingelheim und hatte als ein "Königsgut im Verband" Sorge
zu tragen für die Unterhaltung der Pfalz und die Bewirtung des
Kaisers und seiner Gäste, wenn sie in Ingelheim weilten. Dies geschah
anlässlich von Reichs-, Gerichts- und Hoftagen, von Synoden und
Osterfestkrönungen, von Hochzeiten, Pfingstfesten und Repräsentationsaufenthalten
wie Gesandtschaftsempfängen und umfasste nicht nur Lebensmittel,
sondern auch Brennmaterial, Bienenwachs und Leintücher.
Zu dem ursprünglich als "Ingelheimer Reich", ab 1483
dann "Ingelheimer Grund" genannten Gebiet zählten als
Hauptorte Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim und Groß-Winternheim,
darüber hinaus noch Bubenheim, Frei-Weinheim, Elsheim, Schwabenheim
(damals: Sauerschwabenheim) und Wackernheim im Oberamt Oppenheim, das
ebenfalls zum Reichsgebiet gehörte. Dieses reichsunmittelbare
Land besaß seine eigene Gerichtsbarkeit und seine eigene Finanzverwaltung
mit eigenem Siegel und eigener Verfassung und Verwaltung, die erst bei
der Auflösung des Oberamtes Oppenheim in französischer Zeit
zum Ende des 18. Jahrhunderts verloren gingen.
Die Bewohner unterstanden bis Ende des 14. Jahrhunderts als "Reichsbürger"
unmittelbar dem Kaiser, waren also lange Zeit keiner Standesherrschaft
unterworfen. Frei von Leibeigenschaft und Frondiensten genossen sie
außer der bereits erwähnten Selbstverwaltung auch die Rechte
der freien Jagd und Fischerei sowie Begünstigungen bei Abgaben
und Zehnten. Im ganzen Ingelheimer Grund wurde niemand als neuer Einwohner
und Untertan angenommen, der einer anderen Herrschaft unterstand. Seine
Aufnahme konnte erst dann erfolgen, wenn die eheliche Geburt und die
Freizahlung von vorheriger Leibeigenschaft an Hand von schriftlichen
Dokumenten nachgewiesen werden konnte.
Da Ingelheim nun im weiteren Laufe der Jahrhunderte seine beherrschende
Stellung im Reichsverband und damit seine herausragende Bedeutung verlor,
die Zentralgewalt des Kaisers immer mehr geschwächt wurde und dieser
seine Finanznöte mit Pfändungen von Reichsgut zu lösen
suchte, gelangte der Ingelheimer Grund unter Kaiser Ludwig dem Bayer
(1314-1347) zuerst an den Mainzer Erzbischof Peter von Aspelt (1306-1320).
Kaiser Karl IV. (1346-1378) verpfändete dann am Heiligabend 1356
dasselbe Gebiet an die freie Stadt Mainz gegen ein Darlehen von 33 000
kleingewogenen Florentiner Gulden.
Dieses Pfand löste im Jahre 1376 Kurfürst Ruprecht I. von
der Pfalz (1353-1390) mit 82 000 Gulden und der Zusicherung ein, dem
Kaisersohn Wenzel seine Stimme bei der Wahl zum König geben zu
wollen. Denn dank der Goldenen Bulle vom Jahre 1356 lag es an ihm und
den anderen sechs deutschen Kurfürsten, den deutschen König
zu "küren", d.h. zu wählen. Damit war der gesamte
Ingelheimer Grund pfälzisch geworden und blieb es bis zur französischen
Herrschaft 1797, weil kein deutscher Kaiser mehr das Pfand einzulösen
imstande bzw. willens war. Die Verpfändung an die Pfalz wurde beim
Westfälischen Frieden 1648 für endgültig erklärt.
Beendet wurde sie mit dem Frieden von Campo Formio im Jahre 1797 und
dem Erlöschen der rheinischen Kurstaaten.
Neben den reichen Mitteln des Pfälzer Kurfürsten und seiner
Zusage zur familienbezogenen Stimmabgabe bei der Königswahl hatte
wahrscheinlich für den Kaiser auch der Gedanke eine Rolle gespielt,
die Bildung eines geschlossenen Territoriums am Mittelrhein und damit
die Stärkung des Mainzer Kurfürsten zu verhindern.
2. Schultheiße und Grundrat
Die Geschlossenheit und spätere Durchsetzungskraft des Ingelheimer
Grundes basierte auf dem Gerichtswesen. Jeder der acht Pfandorte hatte
seinen eigenen adeligen oder gemeinen Schultheißen, der im Namen
des Pfandherrn Klagen und Irrungen der Untertanen anhörte und,
soweit wie möglich, entschied. Bot sich jedoch keine Möglichkeit
eines Vergleiches, so wurde die Angelegenheit bei einem "gebotenen
"Ding-Tag" (einem zur Teilnahme verpflichtenden Gerichtstag)
von den Amtsleuten und ihren Schöffen erörtert. Das sogenannte
"Reichsgericht" sorgte für die Durchsetzung von gleichem
Recht in allen Pfandorten des Ingelheimer Grundes. Eine weitere Einrichtung
war der "Grundrat", der aus 100 Ratsmitgliedern bestand. Jeder
Grundort stellte, je nach Größe, eine bestimmte Anzahl von
Grundräten.
Vorsitzender des Grundrats war der Ober-Ingelheimer Oberschultheiß
und Mitglieder die Schultheißen, Gemeinderechner und Bürgermeister
der acht Grundgemeinden. Versammlungsort der zwei jährlichen Sitzungen
war Ober-Ingelheim. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die Verwaltung
des Vermögens der Gemeinden und Aussprache über gemeinschaftliche
Angelegenheiten.
Die Herrschaft in den genannten Orten des Ingelheimer Grundes übte
durch die Pfandverschreibung von 1402 die Kurpfalz aus, verkörpert
durch den jeweiligen Kurfürsten. Ihm stand es zu, alle Ämter
zu besetzen, besonders aber die drei adeligen Schultheißen des
Grundes anzustellen. Diese drei adeligen Schultheißen saßen
in Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim und Groß- Winternheim.
Wie bei den kurpfälzischen Untertanen, so beanspruchte der Kurfürst
als Pfandherr Gebots- und Verbotsrecht in allen weltlichen und - seit
der Reformation - auch geistlichen Angelegenheiten des Reichsgrundes.
Dieses Recht der Kurpfalz in geistlichen Begebenheiten, das von den
freien Reichsleuten des Grundes bestritten wurde, hatte natürlich
eine große Bedeutung. Die Kirchen- und Schuldiener des Grundes
wurden durch Kurpfalz und ihre Beamten angestellt und beurlaubt und
damit weitgehend die Konfession der Untertanen in der Pfandschaft bestimmt.
Die Bestellung der Geistlichen und Schuldiener erfolgte durch Kurpfalz,
obgleich die Geistlichkeit zu Mainz bzw. der Abt zu St. Maximin das
Einsetzungsrecht für die Pfarreien des Ingelheimer Grundes innehatten,
und diese Behörden weiterhin für die Besoldung der Pfarrer
und den Unterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und allen kirchlichen
Besitz aufzukommen hatten.
Die Schultheißen wurden vom Pfandherrn durch dessen Beamten bestellt
und standen als höchste pfälzische Beamte an der Spitze des
jeweiligen Pfandortes."
Als Hauptaufgaben hatten sich die Ortsschultheißen um die Verwaltung
und das Gericht zu kümmern, was bedeutete, dass sie an der Gemeindespitze
standen und den Vorsitz bei Gerichtsverhandlungen führten.
Gemeinderäte und deren Vorsitzende, die Bürgermeister, hatten
einen wesentlich geringeren Einfluss. Als sich Ende des 16. Jahrhunderts
die Gerichtsverfassung änderte und ein Ober- wie auch Unterschultheiß
eingesetzt wurde, verlor der Ortsschultheiß die Ortsgerichtsbarkeit
und war nur noch für die Verwaltung zuständig. Auch als sich
in anderen Orten eine Ratsverfassung mit Bürgermeistern an der
Verwaltungsspitze bildete, blieb der Ortsschultheiß in Ingelheimer
Grund weiterhin trotz Bürgermeister und Rat an der Spitze der Ortsverwaltung.
Die Schultheiße waren wie bisher also nicht nur Vertreter ihres
Pfandherrn, sondern zugleich erste Repräsentanten ihrer Gemeinden
und konnten sich zu ihrer Unterstützung und Vertretung einen Unterschultheißen
erwählen.
3. Hubgericht und Dingtage
Vom Schwabenheimer Hubgericht (Hofgericht), das dem Abt von St.
Maximin in Trier unterstand, sind uns aus der Zeit nach dem Dreißigjährigen
Krieg der Eid des Schultheißen und der Schöffen bekannt.
Es wird mit ähnlichem Inhalt auch für den übrigen Reichsgrund
zutreffen:
"Folgt der Schulteißen aydt.
Ein so jeder Zu einem schulteißen Zu Schwabenheimb in der Abteey
ahngenommen und verordnet Wirdt, der soll sich desselben Ambts Zu Tragen
mit Beschwören Bey Verlust der Huebgütter, so Er under handen,
Undt darauff Zu Gott und seinen Heiligen wort geloben und schwören,
dem Hubgerichts Herrn, wie auch dem Hubgericht getrauw gewertig und
gehorsamb Zu sein daß gericht neben dem Scheffen Auch Zu besitzen,
daß gerichtsbuch geträuwlich Verwahren, und dern Heimbligkeit
Zu Verschweigen, Undt von Ehrengedachten Gerichts wegen männiglichen
Zu recht, so oft es die Notturft erfordert, nach seinem Besten Verständnuß
Verhelfen, ein gerechter richter gleich undt gemein Zu sein dem armen
alß dem reichen, die huebgericht undt gerechtigkeiten bey herprachter
Uralter freyheit handthaben, so Viel er kann undt mags, undt dargegen
sich nichts Bewegen Zu laßen noch von den Partheyen einig gab,
schenck od anderr nutzen, wie die genannt, oder nahmen haben, Trewlich
sonder gefahren.
Scheffen aydt."
Ein jeder so Zu einem Hubgerichts Scheffen zu Schwabenheim angenommen
wirdt, soll Zu Gott und seinem Heiligen wort geloben, und mit aufgerekten
fingerrn schwören den Hubgerichts Herrn gehorsamb und gewärtig
Zu sein, dern frommen und nutzen fördern, Keinen schaden Thuen,
noch schaffen gethan Zu werden, deß gerichts heimblichkeit Zu
Verschweigen, und so oft es die nothdurft erfordert, die gericht Zubesitzen,
undt Von oft gemelten Gerichts wegen männiglichen Zu recht nach
seinem Besten Verstendtnuß Verholfen Zu sein den armen alß
den reichen, Undt die Hubgericht bey altem herkommen wolherprachter
freyheit nach Vermögen Zu Handt, haben und dargegen sich nit bewegen
noch abwenden laßen, einig geschenck gaab od anders, wie daß
manchen sie erdencken mögte, alles getrewlich Undt ohne gefahren."
Bei Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten in Strafrechts- Erb-
und Grundstücksangelegenheiten konnten die örtlichen Gerichte
beim Reichsgericht, dem Ingelheimer Oberhof, fachkundigen Rat einholen,
der meist als verbindlich galt und weit über die Region hinaus
geachtet bzw. angerufen wurde.
Dreimal im Jahr hielt das sog. Rittergericht in Nieder-Ingelheim im
Saal unter der Linde unter freiem Himmel das sogenannte "Ungebotene
Ding" ab und zwar am Montag nach Ostermontag, am Montag nach Johannes
dem Täufer (24. Juni) und am Montag nach Martini (11. November).
An ihm mussten alle Reichsleute des Ingelheimer Grundes bei Strafe von
20 Mainzer Pfennigen teilnehmen. Zu Beginn dieser ungebotenen Dingtage
wurde jeweils das alte Weistum (eine Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten
und -belehrungen) des Ingelheimer Reichs verlesen. Danach wiesen die
Einwohner eines jeden Dorfes ihren Schultheißen auf festgestellte
Mängel und Missstände hin. Dem schloss sich eine Verhandlung
in einem Wirtshaus an, bei der Klagen vorgebracht und strittige Punkte
verglichen wurden.
4. Verteidigung der Grundrechte
Gerne und immer wieder versuchte der Pfandherr, d. h. der Kurfürst,
die Rechte und Freiheiten des Ingelheimer Reichsgrunds zu beschneiden.
Doch er musste stets mit der Hartnäckigkeit der Selztalbewohner
rechnen, die sich wiederholt und bei jedem Herrscherwechsel ihre altangestammten
Rechte bestätigen ließen. So bestätigte Kaiser Maximilian
I (1493-1519) am 12. Juni 1495 den Schultheißen, Schöffen
und Gemeinden alle "ihre Freiheiten, Privilegien, Briefe und Handfesten,
die sie und ihre Vorfahren gehabt und besessen hätten.
Den genauen Wortlaut einer solchen Bestätigung kennen wir von Kurfürst
Carl Theodor aus dem Jahre 1747:
"Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfalzgrafen bei Rhein ...
Fügen hiermit jedermanniglich zu wissen demnach von römischen
Kaisern und un-seren in Gott ruhenden geehrtesten Vorfahren an der Chur
der Ingelheimer Grund Oberamt Oppenheim, namentlich Ober- und Nieder-Ingelheim,
Großwinternheim, Sauberschwabenheim, Bubenheim, Elsheim, Wackernheim
und Frey-Weinheim mit besonderen Privilegien Freyheiten und Gnaden nach
und nach begebet worden, welche, daß wir nach dem Antritt unserer
Regierung gnädigst bestätigen möchten, Schultheiß,
Schöffen und Gemeinden allda, uns unterthänigst gebetten,
daß Wir dahero aus landes first Väterlicher Huld sothanes
ihr untherthänigstes Bitten in gnaden willfahret, mithin deren
selben unter alt und Jüngeren zeither genossen Privilegien Befreyhungen
und Vorzüglichkeiten, so Viel deren im herbringen und deren geänderter
Zeit Umstanden gemäß ist gnädigst confirmiert haben
wie hernach folgt."
5. Huldigung vor dem Pfandherrn
Im Gegenzug ließen sich die Pfandherrn stets ihre Rechte durch
Huldigung der Reichsbewohner neuerlich bestätigen. Privilegienbestätigung
und Huldigung bedingten sich somit als wichtigste "dualistische
Einheit"! Vom Verlauf einer solchen Anerkennungszeremonie erfahren
wir:
Als Pfalzgraf Ludwig VI. (1576-1583) sich am 17. Juli 1577 von den Untertanen
des Ingelheimer Grundes huldigen ließ, war für die Bewohner
des Selztals ein großer Tag herangekommen. Am Abend vorher war
der mit einem stattlichen Gefolge (190 Reit- und Wagenpferde) in Ober-Ingelheim
angekommen. Nach einem feierlichen Gottesdienst nahm der Kurfürst
unter der Linde in Ober-Ingelheim die Huldigung entgegen und war freundlich,
dass er jedesmal an den Hut griff, wenn ihm ein alter Mann die Hand
gab. Sehr ausführlich sind die Angaben der Unkosten, die diese
aufwendig belastende Feier verursachte.
"Summa summarum ohne den habern (Hafer) 637 fl. (Gulden) 7 Pfennig,
ahn habern 56 Malter und 3 Vörntzel gerst."
Als Zeichen der Treue und Untertänigkeit überreichte der "Ingelheimer
Grund" ein vergoldetes Silbergeschirr aus einer Mainzer Werkstatt,
das 147 Gulden gekostet hatte. Die weiteren Unkosten der zwei Feiertage
errechneten sich durch die leiblichen Bedürfnisse der zahlreichen
Teilnehmer. Es wurden verzehrt ein Ochse zu 36 Gulden, 13 Hämmel,
vier Kälber, drei Lämmer, 24 Gänse, gegen 100 Hühner
und Hahnen. Dazu kamen an 600 Eier, die drei Gulden kosteten, Milch,
holländischer und einheimischer Käse, Butter, Fische, Krebse,
Öl und Gewürz. Es wurden getrunken zwei Stück Wein zum
Preise von 229 Gulden. Man machte also ein wahres Volksfest daraus,
ganz so, wie wir es uns nur wohl aus "guter alter Zeit" vorzustellen
vermögen.
6. Relikte aus reichsgeschichtlicher Zeit
Schon Sebastian Münster, der große gelehrte Sohn Ingelheims,
reihte den Ingelheimer Grund in seiner Kosmographie von 1544 stolz in
den Kreis der wenigen damals freien Reichstädte ein.
Von
der besonders exponierten territorrialen Vergangenheit der acht Reichsdörfer
künden bis auf den heutigen Tag die Ortswappen mit dem Reichsadler.
Während allerdings die Mehrheit der Orte den einköpfigen Reichsadler
im Wappen führt, weisen die Wappen von Elsheim und Schwabenheim
den doppelköpfigen Reichsadler auf. Er erinnert an das bedeutsame
Reichskloster St. Maximin in Trier, das in seiner Schwabenheimer Probstei
den bedeutendsten Klosterhof in Rheinhessen besaß.
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Quellen:
EMMERLING, ERNST: Der Schenkungsakt von Verona und das Ingelheimer
Reich, Bingen 1953, in: 1000 Jahre Binger Land
HANDBUCH der Historischen Stätten Deutschlands, Band 5, Stuttgart
1965, Hrsg. Ludwig Petry
HENN, KARL HEINZ: Ober-Ingelheim, Groß-Winternheim und ihre
adeligen Sippen; Ingelheim 1993 - in: Beiträge zur Ingelheimer
Geschichte, Heft 39 "Aus fernen Tagen"
PETRY, LUDWIG: Der Ingelheimer Grund vom Ausgang des 14. bis zur
Mitte des 19. Jahrhunderts - in: Ingelheim am Rhein, Ingelheim
1964, S. 201 ff.
REIFENBERG, WOLFGANG: Die Kurpfälzische Reichspfandschaft
Oppenheim - Gau-Odernheim - Ingelheim, 1968
SAALWÄCHTER, ANDREAS: Ingelheimer Grund, Ingelheim 1958,
in:Beiträge zur Ingelheimer Geschichte, Heft 9 "Alt-Ingelheim"
URKUNDEN (Kopien) von St. Maximin im Pfarrarchiv Schwabenheim,
hier: Erneuerung des Hubengerichts 1664
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