Beiträge zur Ingelheimer Geschichte


Der Ingelheimer Reichsgrund
Autor: Gottfried Braun, Schwabenheim


1. Zugehörigkeiten
Der "Ingelheimer Reichsgrund" meint das Land rings um die ab 800 von Kaiser Karl dem Großen ausgebaute Kaiserpfalz in Ingelheim und hatte als ein "Königsgut im Verband" Sorge zu tragen für die Unterhaltung der Pfalz und die Bewirtung des Kaisers und seiner Gäste, wenn sie in Ingelheim weilten. Dies geschah anlässlich von Reichs-, Gerichts- und Hoftagen, von Synoden und Osterfestkrönungen, von Hochzeiten, Pfingstfesten und Repräsentationsaufenthalten wie Gesandtschaftsempfängen und umfasste nicht nur Lebensmittel, sondern auch Brennmaterial, Bienenwachs und Leintücher.
Zu dem ursprünglich als "Ingelheimer Reich", ab 1483 dann "Ingelheimer Grund" genannten Gebiet zählten als Hauptorte Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim und Groß-Winternheim, darüber hinaus noch Bubenheim, Frei-Weinheim, Elsheim, Schwabenheim (damals: Sauerschwabenheim) und Wackernheim im Oberamt Oppenheim, das ebenfalls zum Reichsgebiet gehörte. Dieses reichsunmittelbare Land besaß seine eigene Gerichtsbarkeit und seine eigene Finanzverwaltung mit eigenem Siegel und eigener Verfassung und Verwaltung, die erst bei der Auflösung des Oberamtes Oppenheim in französischer Zeit zum Ende des 18. Jahrhunderts verloren gingen.
Die Bewohner unterstanden bis Ende des 14. Jahrhunderts als "Reichsbürger" unmittelbar dem Kaiser, waren also lange Zeit keiner Standesherrschaft unterworfen. Frei von Leibeigenschaft und Frondiensten genossen sie außer der bereits erwähnten Selbstverwaltung auch die Rechte der freien Jagd und Fischerei sowie Begünstigungen bei Abgaben und Zehnten. Im ganzen Ingelheimer Grund wurde niemand als neuer Einwohner und Untertan angenommen, der einer anderen Herrschaft unterstand. Seine Aufnahme konnte erst dann erfolgen, wenn die eheliche Geburt und die Freizahlung von vorheriger Leibeigenschaft an Hand von schriftlichen Dokumenten nachgewiesen werden konnte.
Da Ingelheim nun im weiteren Laufe der Jahrhunderte seine beherrschende Stellung im Reichsverband und damit seine herausragende Bedeutung verlor, die Zentralgewalt des Kaisers immer mehr geschwächt wurde und dieser seine Finanznöte mit Pfändungen von Reichsgut zu lösen suchte, gelangte der Ingelheimer Grund unter Kaiser Ludwig dem Bayer (1314-1347) zuerst an den Mainzer Erzbischof Peter von Aspelt (1306-1320). Kaiser Karl IV. (1346-1378) verpfändete dann am Heiligabend 1356 dasselbe Gebiet an die freie Stadt Mainz gegen ein Darlehen von 33 000 kleingewogenen Florentiner Gulden.
Dieses Pfand löste im Jahre 1376 Kurfürst Ruprecht I. von der Pfalz (1353-1390) mit 82 000 Gulden und der Zusicherung ein, dem Kaisersohn Wenzel seine Stimme bei der Wahl zum König geben zu wollen. Denn dank der Goldenen Bulle vom Jahre 1356 lag es an ihm und den anderen sechs deutschen Kurfürsten, den deutschen König zu "küren", d.h. zu wählen. Damit war der gesamte Ingelheimer Grund pfälzisch geworden und blieb es bis zur französischen Herrschaft 1797, weil kein deutscher Kaiser mehr das Pfand einzulösen imstande bzw. willens war. Die Verpfändung an die Pfalz wurde beim Westfälischen Frieden 1648 für endgültig erklärt.
Beendet wurde sie mit dem Frieden von Campo Formio im Jahre 1797 und dem Erlöschen der rheinischen Kurstaaten.
Neben den reichen Mitteln des Pfälzer Kurfürsten und seiner Zusage zur familienbezogenen Stimmabgabe bei der Königswahl hatte wahrscheinlich für den Kaiser auch der Gedanke eine Rolle gespielt, die Bildung eines geschlossenen Territoriums am Mittelrhein und damit die Stärkung des Mainzer Kurfürsten zu verhindern.

2. Schultheiße und Grundrat
Die Geschlossenheit und spätere Durchsetzungskraft des Ingelheimer Grundes basierte auf dem Gerichtswesen. Jeder der acht Pfandorte hatte seinen eigenen adeligen oder gemeinen Schultheißen, der im Namen des Pfandherrn Klagen und Irrungen der Untertanen anhörte und, soweit wie möglich, entschied. Bot sich jedoch keine Möglichkeit eines Vergleiches, so wurde die Angelegenheit bei einem "gebotenen "Ding-Tag" (einem zur Teilnahme verpflichtenden Gerichtstag) von den Amtsleuten und ihren Schöffen erörtert. Das sogenannte "Reichsgericht" sorgte für die Durchsetzung von gleichem Recht in allen Pfandorten des Ingelheimer Grundes. Eine weitere Einrichtung war der "Grundrat", der aus 100 Ratsmitgliedern bestand. Jeder Grundort stellte, je nach Größe, eine bestimmte Anzahl von Grundräten.
Vorsitzender des Grundrats war der Ober-Ingelheimer Oberschultheiß und Mitglieder die Schultheißen, Gemeinderechner und Bürgermeister der acht Grundgemeinden. Versammlungsort der zwei jährlichen Sitzungen war Ober-Ingelheim. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und Aussprache über gemeinschaftliche Angelegenheiten.
Die Herrschaft in den genannten Orten des Ingelheimer Grundes übte durch die Pfandverschreibung von 1402 die Kurpfalz aus, verkörpert durch den jeweiligen Kurfürsten. Ihm stand es zu, alle Ämter zu besetzen, besonders aber die drei adeligen Schultheißen des Grundes anzustellen. Diese drei adeligen Schultheißen saßen in Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim und Groß- Winternheim.
Wie bei den kurpfälzischen Untertanen, so beanspruchte der Kurfürst als Pfandherr Gebots- und Verbotsrecht in allen weltlichen und - seit der Reformation - auch geistlichen Angelegenheiten des Reichsgrundes. Dieses Recht der Kurpfalz in geistlichen Begebenheiten, das von den freien Reichsleuten des Grundes bestritten wurde, hatte natürlich eine große Bedeutung. Die Kirchen- und Schuldiener des Grundes wurden durch Kurpfalz und ihre Beamten angestellt und beurlaubt und damit weitgehend die Konfession der Untertanen in der Pfandschaft bestimmt. Die Bestellung der Geistlichen und Schuldiener erfolgte durch Kurpfalz, obgleich die Geistlichkeit zu Mainz bzw. der Abt zu St. Maximin das Einsetzungsrecht für die Pfarreien des Ingelheimer Grundes innehatten, und diese Behörden weiterhin für die Besoldung der Pfarrer und den Unterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und allen kirchlichen Besitz aufzukommen hatten.
Die Schultheißen wurden vom Pfandherrn durch dessen Beamten bestellt und standen als höchste pfälzische Beamte an der Spitze des jeweiligen Pfandortes."
Als Hauptaufgaben hatten sich die Ortsschultheißen um die Verwaltung und das Gericht zu kümmern, was bedeutete, dass sie an der Gemeindespitze standen und den Vorsitz bei Gerichtsverhandlungen führten.
Gemeinderäte und deren Vorsitzende, die Bürgermeister, hatten einen wesentlich geringeren Einfluss. Als sich Ende des 16. Jahrhunderts die Gerichtsverfassung änderte und ein Ober- wie auch Unterschultheiß eingesetzt wurde, verlor der Ortsschultheiß die Ortsgerichtsbarkeit und war nur noch für die Verwaltung zuständig. Auch als sich in anderen Orten eine Ratsverfassung mit Bürgermeistern an der Verwaltungsspitze bildete, blieb der Ortsschultheiß in Ingelheimer Grund weiterhin trotz Bürgermeister und Rat an der Spitze der Ortsverwaltung. Die Schultheiße waren wie bisher also nicht nur Vertreter ihres Pfandherrn, sondern zugleich erste Repräsentanten ihrer Gemeinden und konnten sich zu ihrer Unterstützung und Vertretung einen Unterschultheißen erwählen.

3. Hubgericht und Dingtage
Vom Schwabenheimer Hubgericht (Hofgericht), das dem Abt von St. Maximin in Trier unterstand, sind uns aus der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg der Eid des Schultheißen und der Schöffen bekannt. Es wird mit ähnlichem Inhalt auch für den übrigen Reichsgrund zutreffen:

"Folgt der Schulteißen aydt.
Ein so jeder Zu einem schulteißen Zu Schwabenheimb in der Abteey ahngenommen und verordnet Wirdt, der soll sich desselben Ambts Zu Tragen mit Beschwören Bey Verlust der Huebgütter, so Er under handen, Undt darauff Zu Gott und seinen Heiligen wort geloben und schwören, dem Hubgerichts Herrn, wie auch dem Hubgericht getrauw gewertig und gehorsamb Zu sein daß gericht neben dem Scheffen Auch Zu besitzen, daß gerichtsbuch geträuwlich Verwahren, und dern Heimbligkeit Zu Verschweigen, Undt von Ehrengedachten Gerichts wegen männiglichen Zu recht, so oft es die Notturft erfordert, nach seinem Besten Verständnuß Verhelfen, ein gerechter richter gleich undt gemein Zu sein dem armen alß dem reichen, die huebgericht undt gerechtigkeiten bey herprachter Uralter freyheit handthaben, so Viel er kann undt mags, undt dargegen sich nichts Bewegen Zu laßen noch von den Partheyen einig gab, schenck od anderr nutzen, wie die genannt, oder nahmen haben, Trewlich sonder gefahren.
Scheffen aydt."

Ein jeder so Zu einem Hubgerichts Scheffen zu Schwabenheim angenommen wirdt, soll Zu Gott und seinem Heiligen wort geloben, und mit aufgerekten fingerrn schwören den Hubgerichts Herrn gehorsamb und gewärtig Zu sein, dern frommen und nutzen fördern, Keinen schaden Thuen, noch schaffen gethan Zu werden, deß gerichts heimblichkeit Zu Verschweigen, und so oft es die nothdurft erfordert, die gericht Zubesitzen, undt Von oft gemelten Gerichts wegen männiglichen Zu recht nach seinem Besten Verstendtnuß Verholfen Zu sein den armen alß den reichen, Undt die Hubgericht bey altem herkommen wolherprachter freyheit nach Vermögen Zu Handt, haben und dargegen sich nit bewegen noch abwenden laßen, einig geschenck gaab od anders, wie daß manchen sie erdencken mögte, alles getrewlich Undt ohne gefahren."
Bei Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten in Strafrechts- Erb- und Grundstücksangelegenheiten konnten die örtlichen Gerichte beim Reichsgericht, dem Ingelheimer Oberhof, fachkundigen Rat einholen, der meist als verbindlich galt und weit über die Region hinaus geachtet bzw. angerufen wurde.
Dreimal im Jahr hielt das sog. Rittergericht in Nieder-Ingelheim im Saal unter der Linde unter freiem Himmel das sogenannte "Ungebotene Ding" ab und zwar am Montag nach Ostermontag, am Montag nach Johannes dem Täufer (24. Juni) und am Montag nach Martini (11. November). An ihm mussten alle Reichsleute des Ingelheimer Grundes bei Strafe von 20 Mainzer Pfennigen teilnehmen. Zu Beginn dieser ungebotenen Dingtage wurde jeweils das alte Weistum (eine Aufzeichnung von Rechtsgewohnheiten und -belehrungen) des Ingelheimer Reichs verlesen. Danach wiesen die Einwohner eines jeden Dorfes ihren Schultheißen auf festgestellte Mängel und Missstände hin. Dem schloss sich eine Verhandlung in einem Wirtshaus an, bei der Klagen vorgebracht und strittige Punkte verglichen wurden.

4. Verteidigung der Grundrechte
Gerne und immer wieder versuchte der Pfandherr, d. h. der Kurfürst, die Rechte und Freiheiten des Ingelheimer Reichsgrunds zu beschneiden. Doch er musste stets mit der Hartnäckigkeit der Selztalbewohner rechnen, die sich wiederholt und bei jedem Herrscherwechsel ihre altangestammten Rechte bestätigen ließen. So bestätigte Kaiser Maximilian I (1493-1519) am 12. Juni 1495 den Schultheißen, Schöffen und Gemeinden alle "ihre Freiheiten, Privilegien, Briefe und Handfesten, die sie und ihre Vorfahren gehabt und besessen hätten.
Den genauen Wortlaut einer solchen Bestätigung kennen wir von Kurfürst Carl Theodor aus dem Jahre 1747:

"Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfalzgrafen bei Rhein ...
Fügen hiermit jedermanniglich zu wissen demnach von römischen Kaisern und un-seren in Gott ruhenden geehrtesten Vorfahren an der Chur der Ingelheimer Grund Oberamt Oppenheim, namentlich Ober- und Nieder-Ingelheim, Großwinternheim, Sauberschwabenheim, Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und Frey-Weinheim mit besonderen Privilegien Freyheiten und Gnaden nach und nach begebet worden, welche, daß wir nach dem Antritt unserer Regierung gnädigst bestätigen möchten, Schultheiß, Schöffen und Gemeinden allda, uns unterthänigst gebetten, daß Wir dahero aus landes first Väterlicher Huld sothanes ihr untherthänigstes Bitten in gnaden willfahret, mithin deren selben unter alt und Jüngeren zeither genossen Privilegien Befreyhungen und Vorzüglichkeiten, so Viel deren im herbringen und deren geänderter Zeit Umstanden gemäß ist gnädigst confirmiert haben wie hernach folgt."


5. Huldigung vor dem Pfandherrn
Im Gegenzug ließen sich die Pfandherrn stets ihre Rechte durch Huldigung der Reichsbewohner neuerlich bestätigen. Privilegienbestätigung und Huldigung bedingten sich somit als wichtigste "dualistische Einheit"! Vom Verlauf einer solchen Anerkennungszeremonie erfahren wir:
Als Pfalzgraf Ludwig VI. (1576-1583) sich am 17. Juli 1577 von den Untertanen des Ingelheimer Grundes huldigen ließ, war für die Bewohner des Selztals ein großer Tag herangekommen. Am Abend vorher war der mit einem stattlichen Gefolge (190 Reit- und Wagenpferde) in Ober-Ingelheim angekommen. Nach einem feierlichen Gottesdienst nahm der Kurfürst unter der Linde in Ober-Ingelheim die Huldigung entgegen und war freundlich, dass er jedesmal an den Hut griff, wenn ihm ein alter Mann die Hand gab. Sehr ausführlich sind die Angaben der Unkosten, die diese aufwendig belastende Feier verursachte.

"Summa summarum ohne den habern (Hafer) 637 fl. (Gulden) 7 Pfennig, ahn habern 56 Malter und 3 Vörntzel gerst."

Als Zeichen der Treue und Untertänigkeit überreichte der "Ingelheimer Grund" ein vergoldetes Silbergeschirr aus einer Mainzer Werkstatt, das 147 Gulden gekostet hatte. Die weiteren Unkosten der zwei Feiertage errechneten sich durch die leiblichen Bedürfnisse der zahlreichen Teilnehmer. Es wurden verzehrt ein Ochse zu 36 Gulden, 13 Hämmel, vier Kälber, drei Lämmer, 24 Gänse, gegen 100 Hühner und Hahnen. Dazu kamen an 600 Eier, die drei Gulden kosteten, Milch, holländischer und einheimischer Käse, Butter, Fische, Krebse, Öl und Gewürz. Es wurden getrunken zwei Stück Wein zum Preise von 229 Gulden. Man machte also ein wahres Volksfest daraus, ganz so, wie wir es uns nur wohl aus "guter alter Zeit" vorzustellen vermögen.

6. Relikte aus reichsgeschichtlicher Zeit
Schon Sebastian Münster, der große gelehrte Sohn Ingelheims, reihte den Ingelheimer Grund in seiner Kosmographie von 1544 stolz in den Kreis der wenigen damals freien Reichstädte ein.
Von der besonders exponierten territorrialen Vergangenheit der acht Reichsdörfer künden bis auf den heutigen Tag die Ortswappen mit dem Reichsadler. Während allerdings die Mehrheit der Orte den einköpfigen Reichsadler im Wappen führt, weisen die Wappen von Elsheim und Schwabenheim den doppelköpfigen Reichsadler auf. Er erinnert an das bedeutsame Reichskloster St. Maximin in Trier, das in seiner Schwabenheimer Probstei den bedeutendsten Klosterhof in Rheinhessen besaß.

Quellen:

EMMERLING, ERNST: Der Schenkungsakt von Verona und das Ingelheimer Reich, Bingen 1953, in: 1000 Jahre Binger Land
HANDBUCH der Historischen Stätten Deutschlands, Band 5, Stuttgart 1965, Hrsg. Ludwig Petry
HENN, KARL HEINZ: Ober-Ingelheim, Groß-Winternheim und ihre adeligen Sippen; Ingelheim 1993 - in: Beiträge zur Ingelheimer Geschichte, Heft 39 "Aus fernen Tagen"
PETRY, LUDWIG: Der Ingelheimer Grund vom Ausgang des 14. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts - in: Ingelheim am Rhein, Ingelheim 1964, S. 201 ff.
REIFENBERG, WOLFGANG: Die Kurpfälzische Reichspfandschaft Oppenheim - Gau-Odernheim - Ingelheim, 1968
SAALWÄCHTER, ANDREAS: Ingelheimer Grund, Ingelheim 1958, in:Beiträge zur Ingelheimer Geschichte, Heft 9 "Alt-Ingelheim"
URKUNDEN (Kopien) von St. Maximin im Pfarrarchiv Schwabenheim, hier: Erneuerung des Hubengerichts 1664




©Pia Steinbauer